Bei Haushaltskunden (Privathaushalte) und berechtigten Unternehmen verzichten die swt auf die Abschlagszahlung von Erdgas und Wärme für Dezember 2022. Liegt den swt ein SEPA-Lastschriftmandat für eine Einzugsermächtigung vor, wird für Dezember 2022 kein Abschlag für Erdgas und Wärme abgebucht.
Wenn selbst eine Zahlung geleistet wird (beispielsweise per Dauerauftrag oder als monatliche Zahlung), kann diese im Dezember für Erdgas und Wärme ausgesetzt werden. Sollte der Abschlag trotzdem bezahlt werden, verrechnen die swt diese Zahlung spätestens mit der nächsten Jahresverbrauchsrechnung, die den Monat Dezember 2022 einschließt. Der Entlastungsbetrag wird gesondert ausgewiesen.
Liegt kein Abschlag für Dezember 2022 vor, wird der tatsächliche Entlastungsbetrag dem Vertragskonto gutgeschrieben. Ergibt sich aus der Höhe der Soforthilfe im Vergleich zur Höhe der monatlichen Abschläge eine Differenz, so wird diese auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Weitere Informationen zur Soforthilfe Erdgas sind auf der Internetseite www.swtue.de/energie/erdgas veröffentlicht. Ausführliche Informationen zur Soforthilfe Fernwärme veröffentlichen die Stadtwerke Tübingen ab dem 3. Dezember 2022 auf ihrer Internetseite.