Um die Klimaschutzziele zu erreichen, müssen wir mehr erneuerbare Energien nutzen. Wir brauchen auch mehr Geräte, die gesteuert werden können, wie Wärmepumpen, Ladestationen für Elektroautos oder Speicherlösungen.
Diese Geräte können jedoch das Stromnetz belasten, besonders wenn viele gleichzeitig benutzt werden, z.B. abends. Damit solche Geräte schnell ans Netz angeschlossen werden können, hat die Bundesnetzagentur Regeln aufgestellt. Diese Regeln sorgen dafür, dass der Anschluss einfacher und schneller geht. Besitzer solcher Geräte zahlen weniger Gebühren (Netzentgelte), müssen aber akzeptieren, dass ihre Geräte bei hoher Netzbelastung zeitweise weniger Strom ziehen dürfen. Die neuen Regeln gelten seit dem 1. Januar 2024. Wir sorgen dafür, dass alles reibungslos funktioniert.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem Anschluss an das Niederspannungsnetz:
- Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
- Klimaanlagen (Anlagen zur Raumkühlung)
- Stromspeicher (Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Mindestleistung wird sichergestellt
Falls eine Steuerungsmaßnahme aufgrund einer Gefährdung oder Störung des Stromnetzes notwendig ist, werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht vollständig abgeschaltet. Es steht eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, sodass Wärmepumpen betrieben und Elektrofahrzeuge weiter geladen werden können. Der Bezug von Strom zur Versorgung des Haushaltes ist von der Steuerungsmaßnahme nicht betroffen und steht immer zur Verfügung.
Die zu gewährende Mindestleistung kann in gewissen Fallkonstellationen von 4,2 kW abweichen, falls z. B. ein Energiemanagement-System oder Wärmepumpen über 11 kW Netzanschlussleistung vorliegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den nachfolgenden FAQ.
Fragen und Antworten zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Allgemeines
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem Anschluss an das Niederspannungsnetz:
- Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
- Klimaanlagen (Anlagen zur Raumkühlung)
- Stromspeicher (Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Mehrere Wärmepumpenheizungen oder mehrere Klimaanlagen hinter einem Netzanschluss werden rechnerisch zusammengefasst. Sofern die Summe der Netzanschlussleistung aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet, werden die gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Netzentgelte (Az.: BK8-22/010-A) treten am 01.01.2024 in Kraft.
Die neuen Regelungen zum § 14a EnWG gelten verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die Festlegung Übergangsvorschriften vor.
Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gemeldet sind und somit ein reduziertes Netzentgelt erhalten, müssen bis zum 31.12.2028 in das neue § 14a-Modell überführt werden.
Bestandsanlagen, die heute nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gemeldet sind und somit kein reduziertes Netzentgelt erhalten, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 beispielsweise eine Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung in Betrieb genommen und diese Anlage nicht nach § 14a EnWG angemeldet haben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden. Für diese Anlagen besteht aber die Möglichkeit, freiwillig in die neuen Regelungen zu wechseln.
Ausgenommen sind:
- Nachtspeicherheizungen fallen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen.
- Ladepunkte, die von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutzbehörden, Polizei, Zoll oder Rettungsdiensten betrieben werden
- Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen. Dies muss der Betreiber nachweisen.
Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.
Technische Anforderungen und Reduzierung des Leistungsbezugs (Steuerung)
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss die „technischen Anschlussbedingungen (TAB)“ und die „ergänzenden Hinweise“ zur technischen Umsetzung der Festlegungen zu § 14a EnWG einhalten. Die einzuhaltenden technischen Vorgaben finden Sie unter Anschlussbedingungen für das Stromnetz. Sprechen Sie hierfür bitte mit Ihrem Elektroninstallateur.
Ja, Sie als Betreiber treffen die Entscheidung, auf welche Art die steuerbare Verbrauchseinrichtung angesteuert wird. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Elektroinstallateur.
Für die Art der Steuerung gibt es zwei Möglichkeiten:
- Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
Der Steuerbefehl wird unmittelbar an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gegeben. Diese senkt den Verbrauch in dem vorgegebenen Maß. - Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS)
Ein EMS ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Das EMS hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vorgegebene Obergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Summe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird.
In Zukunft wird für die Steuerung vom Messstellenbetreiber eine digitale Steuerungseinrichtung (z.B. FNN-Steuerbox) zur Verfügung gestellt. Zurzeit ist diese noch in der Zertifizierung und damit noch nicht einsetzbar.
Die Art der Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (steuVE) oder des Energie-Management-Systems (EMS) an die Steuerungseinrichtung sind von der Ausprägung der Schnittstelle der steuVE zur Steuerung abhängig. Somit ist auch die Durchführung der Steuerung von dieser Schnittstelle abhängig. Das EMS wird manchmal auch Lastmanagementsystem genannt.
Die steuVE/EMS kann über eine der folgenden Schnittstellen zur Steuerung verfügen:
- über eine digitale Schnittstelle (z. B. RJ45-Buchse) der steuVE/EMS. Darüber ist zukünftig eine stufenlose Steuerung möglich.
- über potentialfreie Kontakte der steuVE/EMS. Die steuVE/EMS ist intern so programmiert, dass sie bei bestimmten Signalen reagiert, z. B. den Leistungsbezug auf die Mindestleistung reduziert. Je nachdem, wie die steuVE/EMS programmiert ist und wie viele Kontakte sie besitzt, kann stufenweise gesteuert werden, z. B. mit einem Kontakt die Stufen „An“ und „Reduzierung auf Mindestleistung“. Zum Teil gibt es auch noch den EVU-Kontakt bei Wärmepumpen, über den die Wärmepumpe an- und ausgeschaltet werden kann. Dieser wurde vor der neuen Festlegung oft verwendet.
- Es gibt keine Schnittstelle an der steuVE. Die Stromversorgung der steuVE wird über ein Freigabeschütz (einen elektronischen Schalter) aus- und eingeschaltet.
Nein. Die Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sehen vor, dass der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen Anspruch auf eine Mindestleistung hat, sofern die steuerbare Verbrauchseinrichtung dies technisch umsetzen kann. Die Mindestleistung, also der mindestens zu gewährende netzwirksame Leistungsbezug, beträgt in der Regel 4,2 kW. Hierdurch können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos weiter geladen werden. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.
Wie hoch die Mindestleistung ist, hängt davon ab, ob Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung direkt oder über ein Energie-Management-System (EMS) angesteuert wird. Die Entscheidung über die Art der Ansteuerung treffen Sie als dessen Betreiber.
- Direktansteuerung
Die Mindestleistung beträgt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung grundsätzlich 4,2 kW.
Liegt die Netzanschlussleistung bei einer Wärmepumpe oder Klimaanlage über 11 kW, ergibt sich die Mindestleistung aus der Multiplikation der Netzanschlussleistung und einem Skalierungsfaktor von derzeit 0,4.
Beispiel: Die Netzanschlussleistung einer Wärmepumpe beträgt 13 kW und liegt somit über 11 kW. Zur Berechnung der Mindestleistung wird die Netzanschlussleistung der Wärmepumpe in Höhe von 13 kW mit dem Skalierungsfaktor von 0,4 multipliziert, sodass sich eine Mindestleistung von 5,2 kW für diese Wärmepumpe ergibt. - Steuerung mittels EMS
Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die mittels eines EMS angesteuert werden, ist die Mindestleistung unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktors vom Netzbetreiber gesamthaft zu ermitteln. Die genaue Ermittlung der Mindestleistung bei einer Steuerung mittels EMS ist in Ziffer 4.5.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 geregelt.
Wir erhalten durch die Festlegung der Bundesnetzagentur das Recht, steuerbare Verbrauchseinrichtungen in ihrem Leistungsbezug zu begrenzen, wenn eine Überlastung des lokalen Stromnetzes droht. Dabei haben Sie als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen Anspruch auf eine Mindestleistung, also auf einen mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug.
Falls die Notwendigkeit der Durchführung von Steuerungsmaßnahmen besteht, informieren wir die betroffenen Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorher darüber.
Netzentgeltreduzierung
Derzeit können Sie zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen. Ab 2025 können Sie ergänzend zu Modul 1 das Modul 3 auswählen.
Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung
Gültig ab:
01.01.2024 für steuVE mit und ohne registrierender Leistungsmessung
Art der Reduzierung der Netzentgelte:
Pauschale Netzentgeltreduzierung
Messung:
Gemeinsame Messung (Haushaltsstromverbrauch und Verbrauch steuVE)
Getrennte Messung von Haushaltsstromverbrauch und Stromverbrauch der steuVE ist möglich
Sie erhalten jährlich eine pauschale Reduktion Ihrer Netzentgelte. Die Höhe der pauschalen Reduktion können Sie unserem Preisblatt 4a (Netzentgelte Strom) entnehmen. Für dieses Modul benötigen Sie keinen separaten Zähler.
Modul 2 – Prozentuale Arbeitspreisreduktion (separater Zähler notwendig)
Gültig ab:
01.01.2024 für steuVE mit und ohne registrierender Leistungsmessung
Art der Reduzierung der Netzentgelte:
Reduzierung des Arbeitspreises (Netznutzung) um 60 %
Kein Grundpreis
Messung:
Getrennte Messung von Haushaltsstromverbrauch und Stromverbrauch der steuVE ist notwendig
Bei diesem Modul erhalten Sie für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des jeweiligen Netzentgeltes um 60 %. Hierbei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis aus dem Energieliefervertrag, sondern um den Arbeitspreis für die Netznutzung. Es wird kein Grundpreis für die Netznutzung abgerechnet. Da die Arbeitspreisreduzierung nur für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gilt, benötigen Sie zwingend einen zweiten Zähler. Der zweite Zähler kann am Ende des Anmeldeprozess der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der Fertigmeldung von Ihrem Elektroinstallateur beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass hierdurch, neben den Kosten für den zweiten Zähler, zusätzliche Kosten (z. B. Umbau Zählerschrank) entstehen können.
Modul 3 (zukünftig) – Zeitvariable Netzentgelte
Gültig ab:
2025 für steuVE ohne registrierender Leistungsmessung
Art der Reduzierung der Netzentgelte:
Zeitvariable Netzentgelte mit drei Tarifstufen
Messung:
Gemeinsame Messung (Haushaltsstromverbrauch und Verbrauch steuVE)
Getrennte Messung von Haushaltsstromverbrauch und Stromverbrauch steuVE ist möglich
Ein intelligentes Messsystem ist notwendig
Ab April 2025 kann die Abrechnung zeitvariabler Netzentgelte erfolgen. Wir werden unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen, welche die typische Auslastung unseres Netzes berücksichtigen. Die Anschlussnutzer sollen über diese zeitvariablen Netzentgelte angereizt werden, ihre Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung und somit die Entgelte niedrig sind. Das Modul 3 ist ausschließlich als Ergänzung zu Modul 1 ab 2025 wählbar; eine Kombination mit Modul 2 ist nicht möglich.
Die pauschale Netzentgeltreduzierung setzt sich aus der Bereitstellungsprämie in Höhe von 80,00 € und der sogenannten Stabilitätsprämie zusammen:
Pauschale Netzentgeltreduzierung = 80,00 € (Bereitstellungsprämie) + (3.750 kWh x Arbeitspreis ct/kWh x 0,2 (Stabilitätsprämie))
Die netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ ist das Produkt aus dem jährlichen Verbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung in Höhe von 3.750 kWh/a, dem Arbeitspreis des Netzentgeltes je kWh für die Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung gemäß des jeweils aktuellen Preisblattes des Netzbetreibers und einem Stabilitätsfaktor von 0,2.
Die Höhe der pauschalen Netzentgeltreduzierung können Sie unserem Preisblatt 4a (Netzentgelte Strom) entnehmen.
Die Wahl des Moduls erfolgt im Rahmen der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bei uns als Ihrem Netzbetreiber.
Wählen Sie kein Modul aus, werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen automatisch nach Modul 1 abgerechnet.
Ein zweiter Zähler wird nur benötigt, sofern Sie sich für das Modul 2 entscheiden.
Sofern Sie das Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung) wählen, brauchen Sie keinen zweiten Zähler. Die pauschale Netzentgeltreduzierung ist unabhängig von Ihrem Stromverbrauch.
Ja, auch dann ist die Wahl von Modul 1 möglich.
Nein, für das Modul 2 ist eine separate Messung über einen eigenen Zähler notwendig, da die Reduktion des Arbeitspreises (Netzentgelt) nur für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gewährt wird.
Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte wird die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Stromrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Netzbetreiber geschaffen.
Ja, als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie das Modul wechseln. Der Modulwechsel erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt Ihrer Mitteilung an den Netzbetreiber und den Lieferanten. Ein rückwirkender Modulwechsel ist nicht möglich.
Übergangsregelungen für Bestandsanlagen
Für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die Festlegung Übergangsvorschriften vor.
Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gemeldet sind und somit ein reduziertes Netzentgelt erhalten, müssen bis zum 31.12.2028 in das neue § 14a-Modell überführt werden.
Bestandsanlagen, die heute nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind und somit kein reduziertes Netzentgelt erhalten, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 beispielsweise eine Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung in Betrieb genommen und diese Anlage nicht nach § 14a EnWG angemeldet haben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden. Für diese Anlagen besteht aber die Möglichkeit, freiwillig in die neuen Regelungen zu wechseln.
Nachtspeicherheizungen fallen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen.
Nein, vorerst nicht. Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gemeldet sind und somit ein reduziertes Netzentgelt erhalten, müssen bis 31.12.2028 in das neue § 14a-Modell überführt werden. Bis zur Überführung in das neue § 14a-Modell gelten die bisherigen Regelungen fort. Die Höhe der Netzentgeltreduzierung für Bestandsanlagen finden Sie auf unserem Preisblatt 4a (Netzentgelte Strom).
Bestandsanlagen, die nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, bleiben vom neuen § 14a-Modell dauerhaft ausgenommen.
Freiwillig können diese Bestandsanlagen aber in das neue § 14a-Modell wechseln. Hierbei ist aber zu beachten, dass ein erneuter Wechsel zurück in die bisherige Regelung nicht möglich ist.
Falls ein Wechsel in das neue § 14a-Modell gewünscht ist, muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung die technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die ergänzenden Hinweise zur TAB zur technischen Umsetzung der Festlegungen zu § 14a EnWG einhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die ggf. entstehenden Kosten für den Umbau von Ihnen als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu tragen sind. Bitte wenden Sie sich an einen in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen abstimmen.
Nachtspeicherheizungen fallen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen. Für diese gelten die bisherigen Regelungen bis zu deren Beendigung oder der Außerbetriebnahme der Verbrauchseinrichtung fort.
Pflichten des Betreibers der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
Als Betreiber müssen Sie Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei uns als Ihrem Netzbetreiber anmelden. Diese Aufgabe übernimmt Ihr in das Installationsverzeichnis eingetragener Elektroinstallateur für Sie, siehe Anmeldeverfahren für Elektroinstallateure.
Zudem muss eine Vereinbarung zwischen dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Netzbetreiber abgeschlossen werden. Hierfür genügt Ihre Bestätigung unserer AGB „Allgemeinem Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen der Stadtwerke Tübingen GmbH“. Ferner müssen steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden und stets steuerbar sein.
Weiterführende Informationen
ZEVH: Umsetzung des § 14a EnWG