Häufige Fragen zur Einspeisung ins Stromnetz
Zum 1. Januar 2023 tritt eine Änderung bezüglich des §9 EEG 2023 in Kraft:
Bestands-PV-Anlagen bis zu 7 kWp müssen keine Anforderungen für die netzdienliche Steuerung mehr einhalten, insbesondere keine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70% der installierten Leistung. Die Deinstallation der technischen Einrichtungen erfordert vorab ein dem Netzanschlussprozess entsprechendes Verfahren nach §8 EEG.
Wir stellen Ihnen ab Mitte Dezember 2022 ein Formular bereit unter „Anmeldeverfahren für Erzeugungsanlagen und Speicher im Netzgebiet der Stadtwerke Tübingen“, bei 2. Inbetriebsetzung und Inbetriebsetzungsprotokoll zur Genehmigung der 100% Leistung.
Mit diesem Formular können Sie die Umstellung ab dem 1. Januar 2023 beantragen. Wir teilen Ihnen anschließend mit, ob Sie die Umstellung sofort durchführen können oder ob wir zunächst noch Netzverstärkungsmaßnahmen durchführen müssen.
Steckerfertige Erzeugungsanlagen (auch Plug-In-, Balkon-, Mini-Anlagen, usw. genannt)
Im unserem Niederspannungsnetz können steckerfertige Erzeugungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden. Sie müssen dazu gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, installiert, angeschlossen und betrieben werden.
Der VDE FNN hat viele Informationen zu Thema steckerfertige PV-Anlagen als FAQ zusammengestellt.
Die wichtigsten Informationen in Kürze
Der Anschluss der steckerfertigen Erzeugungsanlage an einer „normalen“ Schuko-Steckdose ist nicht zulässig. Dafür ist eine spezielle, berührungs- und verwechslungssichere Energiesteckvorrichtung notwendig, die von einer Elektrofachkraft installiert werden muss.
Beim Anschluss an einen vorhandenen Stromkreis muss eine Elektrofachkraft prüfen, ob die Leitung für die zusätzliche Einspeisung ausreichend dimensioniert ist. Die Leitung ist sonst eventuell nicht ausreichend vor Überlast geschützt und es besteht Brandgefahr.
Außerdem muss ein Zweirichtungszähler vorhanden sein. „Normale“ Zähler (Einrichtungszähler) können bei einer Einspeisung rückwärts laufen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Steuerrecht und kann zur Strafanzeige führen.
Zurzeit gibt es keine Befreiung von § 9 EEG für steckerfertige Erzeugungsanlagen. § 9 EEG fordert, dass für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kWp am Verknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung begrenzt oder die Einspeiseleistung vom Netzbetreiber fernsteuerbar reduziert werden kann. Diese Forderung entfällt bei Anlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden. Bis dahin bestätigen Sie uns bitte auf dem Anmeldeformular für „steckerfertige“ PV-Anlagen mit einem Kreuz, dass sie nicht mehr als 70% der installierten Leistung in unser Netz zurückspeisen.
Weitere Informationen zum Einspeisemanagement
Anmeldung bei den swt als Netzbetreiber
Es müssen grundsätzlich alle Erzeugungsanlagen, die parallel mit dem Netz eines Netzbetreibers betrieben werden, beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden, auch steckerfertige PV-Anlagen. Zusätzlich muss die Anlage nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden.
Alle Informationen zum Anmeldeprozess bei den swt
Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien müssen bei der Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur über das Marktstammdatenregister (MaStR) gemeldet werden. Dies ist Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung durch den Netzbetreiber.
Einengung des Inbetriebnahmebegriffs: Seit dem 1. April 2012 reicht es nicht mehr aus, dass ein Modul Strom erzeugt hat. Es muss vielmehr an seinem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert, mit einem Wechselrichter ausgestattet sein und Strom produziert haben (technische Inbetriebnahme). Dies gilt für Dachanlagen wie für Freiflächenanlagen, für die die Bestimmungen zum Vertrauensschutz gelten. Es gilt also seit 1. April 2012 der technische Inbetriebnahmebegriff für alle neuen Anlagen.
Ein Einspeisevertrag muss nicht gesondert abgeschlossen werden, da das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) bereits sämtliche Regelungen vorgeben. Allerdings erhalten Sie von uns nach der kaufmännischen Bearbeitung Ihrer Erzeugungsanlage ein Datenblatt mit allen relevanten Informationen als Bestätigung für die erfolgreiche Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage. Dieses Datenblatt kann auch als Vorlage beim Finanzamt dienen. Durch die Vielzahl neuer Anlagen kann der Versand dieser Unterlagen allerdings bis zu vier Wochen nach Zählereinbau dauern.
Die Einspeisevergütung, welche die swt auszahlt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des EEG bzw. des KWK-G. Die Vergütungssätze sind bundesweit gleich und richten sich nach verschiedenen Parametern, wie z. B. der Anlagengröße, des Inbetriebnahmezeitpunkts, etc.
Als Netzbetreiber führen wir keine umsatzsteuerliche Beratung durch. Bitte wenden Sie sich mit Ihren steuerlichen Fragen an das zuständige Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Nein, das geht leider nicht. Für die Aufnahme des EEG-Stroms ist immer der Netzbetreiber zuständig, in dessen Netz der Strom eingespeist wird. Der Gesetzgeber stellt derzeit Überlegungen an, ob jeder Anlagenbetreiber seine erzeugte Energie direkt vermarkten kann.
Bei Photovoltaikanlagen gehen wir von durchschnittlich 950 Volllaststunden pro Jahr aus. Wenn Sie die Anzahl der Volllaststunden mit der installierten Anlagenleistung (kWp) multiplizieren erhalten Sie den Näherungswert, den die Anlage jedes Jahr einspeist. Die Kilowattstunden werden mit dem für Sie gültigen Einspeisevergütungssatz multipliziert und durch 12 Abschläge geteilt.
Da die Stromproduktion einer Anlage von verschiedenen Parametern, wie der Dachausrichtung, der Dachneigung, einer evtl. Beschattung oder der Qualität der verbauten Module abhängig ist, wird dieses Verfahren nur für das erste Jahr herangezogen. Ab dem zweiten Jahr errechnet sich der monatliche Abschlag auf Grundlage der tatsächlich eingespeisten Strommenge.
Die Abschläge werden generell berechnet wie in der Antwort auf die vorherige Frage angegeben. Für Anlagen mit Selbstverbrauch wird jedoch der Teil des Stroms, der im Haus verbraucht wird, mit einem anderen Vergütungssatz gutgeschrieben. Bei der erstmaligen Festlegung des Abschlags gehen wir von einem geschätzten Selbstverbrauch in Höhe von 20 % aus. Da der tatsächliche Selbstverbrauch individuell ist, können Sie einen anderen Betrag vorschlagen. Nach der ersten Jahresabrechnung wird der jeweilige Selbstverbrauch in der Höhe des Abschlags berücksichtigt.
- EEG-Einspeise-Anlage ohne Lastgangzähler
Pro Jahr werden 12 Abschläge ausbezahlt. Die PV-Anlagen werden zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres abgerechnet. Hier werden die Abschlagsauszahlungen mit der tatsächlichen Vergütung verrechnet. - Photovoltaikanlage mit Lastgangzähler
PV-Anlagen ab einer Größe von 50 kW installierter Leistung bekommen Lastgangzähler. Diese werden monatlich ausgelesen und abgerechnet. - BHKW, die nach dem KWK-G vergütet werden
Durch die Systematik in der Vergütung des KWK-G ändert sich jedes Quartal der Preis für die Einspeisung. Deshalb werden diese Anlagen quartalsweise abgerechnet. Monatliche Abschläge werden nicht ausbezahlt.
Dies hängt vom gewählten Messkonzept und vom vorhandenen Zähler ab. In der Regel wird Ihr Bezugszähler in unserem Netz gegen einen unserer Zweirichtungszähler getauscht, sodass Bezug und Einspeisung über einen Zähler abgerechnet werden können.
Seit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) hat der Ausbau von regenerativen Energieerzeugungsanlagen stark zugenommen. Entsprechend wird immer mehr Strom aus diesen Erzeugungsanlagen in die Netze eingespeist. Zur Vermeidung von Netzüberlastungen wurde nach § 6 EEG 2012 (heute § 9 EEG 2021) das sogenannte „Einspeisemanagement“ eingeführt. In den Normen VDE-AR-N 4105 und 4110 auch „Netzsicherheitsmanagement“ genannt. Bei Überlastung einzelner Netzteile kann nun dafür gesorgt werden, dass die Einspeiseleistung der am Einspeisemanagement teilnehmenden Erzeugungsanlagen durch ein ferngesteuertes Signal des Netzbetreibers zeitweise reduziert wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter Einspeisemanagement.
Im KWK-G gibt es drei Vergütungssätze. Für Anlagen bis bspw. 50 kW elektrischer Leistung gilt:
- Der KWK-G-Zuschlag beträgt momentan 5,41 Cent pro erzeugter* Kilowattstunde
- Das vermiedene Netzentgelt ist von den Netzentgelten des Netzbetreibers abhängig und kann sich jährlich ändern.
- Der übliche Strompreis richtet sich nach dem durchschnittlichen EEX-Börsenpreis des Vorquartals. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der <link http: www.eex.com de _blank external-link externen link im aktuellen>European Energy Exchange (EEX) dem Handelsplatz für Energie und energienahe Produkte.
* Es wird die komplett erzeugte Menge und nicht nur die ins Verteilnetz eingespeiste Menge gut geschrieben, wenn die Erzeugung über einen geeichten Zähler (kein Hutschienenzähler) gemessen wird.
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